Jugenderholung

Bezuschusst werden:

  • Jugenderholungsmaßnahmen von mindestens 3 Tagen bis höchstens 3 Wochen
  • Bei Stadtranderholungen von mindestens 10 Tagen bis zu 21 Tagen
  • Für je 6 TeilnehmerInnen (Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene von 6 bis 27 Jahren) wird 1 JugendleiterIn berücksichtigt.
  • Bei Kleingruppen bis zu 11 TeilnehmerInnen

    werden 2 GruppenleiterInnen bezuschusst.

  • Die JugendleiterInnen sollten mindestens 16 Jahre alt und entsprechend befähigt sein (z.B. durch eine Jugendleiterschulung nach JULEICA-Standard, berufliche Qualifikation…).

Zuschussberechtigt sind zunächst alle im KJR Tübingen e.V. zusammengeschlossenen Verbände bzw. verbandlichen Gruppierungen und die Gruppen/Gruppierungen die den Stadtjugendringen angehören. Für Sportverbände gilt eine Sonderregelung. Über die Bezuschussung anderer Antragssteller entscheidet das Jugendamt nach Einholung einer Stellungnahme des Kreisjugendrings von Fall zu Fall. Im Streitfall entscheidet der Jugendhilfeausschuss.

Frist: Die Antragsfrist läuft am 30. September des jeweiligen Jahres ab. Zuschüsse für Erholungsmaßnahmen, die nach dem 30. September enden oder in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. Dezember durchgeführt werden, können für das folgende Jahr beantragt werden.

Die Anträge sind zweifach beim KJR Tübingen e.V. einzureichen. Ein Antrag kann erst nach Durchführung einer Bildungsmaßnahme gestellt werden.

Die Zuschüsse werden im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel bewilligt. Reichen diese Mittel nicht aus, werden die Zuschüsse für die einzelnen Verbände prozentual gekürzt.

Weitere Informationen, die Antragsformulare und die Vergaberichtlinien gibt es entweder hier: eForm Zuschuss KJR Jugenderholung oder in der Geschäftsstelle des KJR Tübingen e.V.

Das klassische Formular zum Ausdrucken und per Hand ausfüllen gibt es hier: pForm Zuschuss JKR Jugenderholung